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Die Informationsseite für Flüchtlingsarbeit
Ukrainische Flagge (Adobe Stock Julien Jandric)
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  1. Zuständigkeiten von A bis Z
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Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Ausländer

Alle unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA) erhalten unverzüglich im Sinne einer Schutzmaßnahme einen Vormund, der ihre Rechte wahrnimmt. Hierzu wird vom Familiengericht durch Beschluss festgestellt, dass die elterliche Sorge der Eltern ruht, weil sie diese mangels Aufenthalt in Deutschland nicht ausüben können (§1674 BGB). In den meisten Fällen wird das Jugendamt vom Familiengericht zum Vormund bestellt, sofern kein ehrenamtlicher Vormund diese Aufgabe übernehmen kann.

Der Vormund hat gemäß § 1793 BGB das Recht und die Pflicht für die Person und das Vermögen des Mündels, hier des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zu sorgen. Die Jugendlichen, die sich  ohne Eltern hier aufhalten, werden vom zuständigen Jugendamt in Obhut genommen und in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht.

Für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge ist die Förderung der Integration ein Schwerpunkt in der Arbeit des Vormunds.

Eine weitere Aufgabe des Vormunds ist die Regelung der Aufenthalts- und asylrechtlichen Angelegenheiten.

Der Vormund hat mit dem Mündel regelmäßig Kontakt zu halten  (§1793 Abs. 1a BGB). Diese Regelung, die seit dem 01.07.2011 in Kraft ist, soll es dem Vormund ermöglichen, sich in regelmäßigen Abständen selbst ein Bild von den persönlichen Lebensumständen des Mündels zu verschaffen.

Kontakt im Amt für Jugend und Familien der Landeshauptstadt Mainz
Claudia Sarabia
Vormundschaft/Beistandschaft/Beurkundungswesen
Kaiserstr. 3-5
55116 Mainz
Stadthaus, Lauteren Flügel
Telefon: +49 6131 12-3580
Telefax: +40 6131 12-2534
E-Mail: claudia.sarabiastadt.mainzde