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Blumenfeld am Leichhof
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Verpackungsgesetz: Welche Pflichten gelten für Gewerbetreibende?

Übersicht über die Pfand- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen und die Mehrwegangebotspflicht bei To-Go-Waren.

Pfand- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen (§§ 31 und 32 des Verpackungsgesetzes)

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet Hersteller:innen und Vertreiber:innen für die meisten Einweggetränkeverpackungen ein Pfand zu erheben. Ebenso regelt das Verpackungsgesetz die Pflicht zur Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen.

Für welche Einweggetränkeverpackungen ist ein Pfand zu erheben, für welche nicht?

Grundsätzlich ist für alle Einweggetränkeverpackungen (insbesondere Getränkedosen oder Einwegkunststoffgetränkeflaschen) ein Pfand zu erheben. Für folgende Verpackungen muss kein Pfand erhoben werden:

  • Getränkeverpackungen, die in Deutschland nicht für den Verkauf bestimmt sind
  • Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern oder mehr als 3,0 Litern
  • Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung, Zylinderpackung)
  • Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen
  • Folien-Standbodenbeutel

Außerdem muss für Getränke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder angeboten werden (diätetische Getränke), kein Pfand erhoben werden, wenn sie in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind. Für diätetische Getränke in Getränkedosen ist weiterhin Pfand zu erheben.

Wie hoch ist das Pfand und woran erkennt man pfandpflichtige Verpackungen?

Die meisten Einweggetränkeverpackungen tragen das DPG-Logo. Einweggetränkeverpackungen, die über kein DPG-Logo verfügen, können nachgelabelt werden. Bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen beträgt das Pfand einheitlich 25 Cent.

Müssen restentleerte Einweggetränkeverpackungen zurückgenommen werden?

Vertreiber:innen von Einweggetränkeverpackungen müssen diese restentleert am Verkaufsort oder in unmittelbarer Umgebung zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten gegen Erstattung des Pfandes zurücknehmen. Diese Pflicht gilt nur für die Materialarten (zum Beispiel Glas, Metall, Kunststoff), welche im eigenen Betrieb auch im Sortiment geführt werden. Vertreiber:innen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m² müssen hingegen nur Einweggetränkeverpackungen der Marken zurücknehmen, die selbst im Sortiment geführt werden.

Welche weiteren Pflichten haben Letztvertreiber:innen?

Alle Einweggetränkeverpackungen müssen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig gekennzeichnet sein. In der Verkaufsstelle sind ferner deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ anzubringen. Gleiches gilt für Mehrweggetränkeverpackungen mit dem Schriftzeichen "MEHRWEG". Diese Hinweise müssen in Größe und Gestalt mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.

Welche Folgen haben Verstöße gegen die Vorschriften des Verpackungsgesetzes?

Verstöße gegen die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz können im Rahmen der Pfand- und Rücknahmepflichten als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Mehrwegangebotspflicht bei To-Go-Waren (§§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes)

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet Letztvertreiber:innen von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern, ihre in Verpackungen selbst befüllten Waren auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.

Wer ist Letztvertreiber:in?

Letztvertreiber:innen sind Händler:innen, die Verpackungen an Endverbraucher:innen abgeben. Wird die Ware also in einer Verpackung an Kundschaft abgegeben, so zählt man zu den Letztvertreiber:innen. Hierzu zählen unter anderem Bäckereien, der Einzelhandel, Kantinen, Mensen, Bistros, Imbisse, (Eis)Cafés und Restaurants.

Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?

Ja, für Letztvertreiber:innen mit insgesamt maximal fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern. Hier kann die Kundschaft eigene Mehrwegbehältnisse, wie Schalen und Dosen, mitbringen und befüllen lassen.

Welche Regelungen gelten für Verkaufsautomaten?

Die Mehrwegangebotspflicht gilt grundsätzlich auch beim Verkauf durch Automaten. Es ist jedoch ausreichend, wenn Kund:innen eigens mitgebrachte Mehrwegbehältnisse durch den Automaten auffüllen lassen können. Ausgenommen von der Mehrwegangebotspflicht sind nicht öffentlich zugängliche Verkaufsautomaten, die in Betrieben nur für Mitarbeitende zur Verfügung stehen.

Welche weiteren Pflichten haben Letztvertreiber:innen?

Auf die Möglichkeit des Befüllens der Waren in Mehrwegverpackungen müssen Letztvertreiber:innen in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationsschilder hinweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mehrwegverpackungen von den Letztvertreiber:innen angeboten oder durch die Kundschaft selbst mitgebracht werden. Bei Warenlieferung ist der Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien (zum Beispiel Flyer, Social Media) entsprechend zu geben.

Darf der Preis bei Mehrwegverpackungen angehoben werden?

Die Ware in der Mehrwegverpackung darf nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen als die Ware in der Einwegverpackung verkauft werden. Dies gilt nicht für Verkaufsautomaten, die in Betrieben nur für Mitarbeitende zur Verfügung stehen. Die Erhebung eines angemessenen Pfands ist möglich.

Welche Folgen haben Verstöße gegen die Vorschriften des Verpackungsgesetzes?

Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz können als Verstoß gegen die Mehrwegangebotspflicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.